Beispiele
Beispiel: Verheiratet ohne Kinder
Ohne Testament erbt zunächst der Ehegatte. Zugleich erben
aber auch die Eltern bzw. Geschwister und deren Nachkommen gemäß
der Erbfolge. Ehegatte und Miterben bilden eine Erbengemeinschaft.
Der Haushalt gehört dem Ehegatten.
Sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände,
auch das Auto, stehen dem Partner als so genanntes Ehegatten-Voraus
zu.
Immobilien gehören den Erben gemeinsam.
Der Ehegatte muss also für die Nutzung des Hauses/der Wohnung
den Miterben Miete zahlen. Wenn er renovieren, umbauen oder untervermieten
will, muss er die Zustimmung aller einholen.
Bargeld und Vermögen werden aufgeteilt.
Geldwerte werden entsprechend der Erbanteile aufgeteilt.
Der Ehegatte kann zum Verkauf des Hauses gezwungen werden.
Fordern die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ihren
Anteil, muss der Ehegatte spätestens nach zwei Monaten das
Bargeld für deren Anteil am Haus aufbringen, wenn er es behalten
will. Verkauft wird nach dem Marktwert (Verkehrswert). Kann er
das Bargeld auch durch Kreditaufnahme nicht aufbringen, wird teilungsversteigert.
Beispiel: Verheiratet mit Kindern
Ohne Testament erben der Ehepartner und die Kinder. Sie bilden
eine Erbengemeinschaft. In dieser können sie nur gemeinsam
über den Nachlass verfügen. Eine Situation, die zu unerfreulichen
Konflikten innerhalb der Familie führen kann:
Streit um die Finanzen.
Die Kinder fordern vom Ehegatten die sofortige Auszahlung des
Erbteils. Der Ehegatte hat dafür nur drei Monate Zeit. Streit
gibt es dann um die Bemessung des Verkehrswertes des Hauses/der
Wohnung. Lösung: einen Makler den Wert bestimmen lassen.
Hat der Ehegatte nicht genügend Bargeld, wird die Immobilie
versteigert.
Zwang zur Einigkeit.
Auch wenn die Kinder keinen Anteil einfordern gibt es oft Probleme.
Für alle Veränderungen, die der Ehegatte an der Immobilie
vornehmen will (Vermietung, Renovierung etc.) muss er das Einverständnis
der Kinder einholen. Folge: langwierige Verhandlungen darüber,
wer was bezahlt.
Konfliktfall.
Unternehmererben Fordert eines der Kinder sein Erbteil am Unternehmen,
so kann die Existenz desselben gefährdet sein. Andersherum
könnten die Kinder bei allen wichtigen Entscheidungen mitsprechen
wollen.
Beispiel: Ledig mit Kind
Hier ist es eindeutig: Die Kinder erben vor allen Verwandten
den gesamten Nachlass.
Komplizierter wird es nur, wenn das Kind minderjährig ist.
Dann sucht nämlich das Familiengericht einen Vormund unter
den Verwandten aus. In erster Linie kommt hier der andere Elternteil
in Betracht. Das ist vielen ledigen Eltern nicht so ganz recht,
denn der Vormund übernimmt damit auch die Verfügung
über das gesamte Vermögen.
Dieser Vormund kann allerdings vorher selbst benannt werden. Dazu
reicht im Prinzip ein mit Datum und Unterschrift versehenes Blatt
Papier, auf dem dieser genannt wird - das Testament ist noch besser.
Nur gravierende Gründe können ein Gericht noch veranlassen,
über die Vormundschaft anders zu entscheiden.
Beispiel: Single oder in Lebensgemeinschaft
Nur die Eltern und deren Nachkommen sind erbberechtigt. Ihnen
stehen Pflichtteile zu, sollten sie durch Verfügungen übergangen
werden.
Die nächsten Freunde oder Lebenspartner, mit denen sie zusammenleben,
gehen also leer aus. Nicht einmal auf ihren gemeinsamen Hausstand
haben sie Anspruch.
Beispiel: Geschieden
Wer geschieden ist, hat am Nachlass des geschiedenen Gatten keinen
Anspruch mehr.
Quelle: "Erbschaftsblock", Bundesverband
der deutschen Raiffeisen- und Volksbanken, R+V Versicherungen
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